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Gerichtliches Verbot

19. Februar 2016
Der Einzelrichter im summarischen Verfahren hat am 15. Januar 2016 nach Einsicht in das Begehren der gesuchstellenden Partei, Allmend-Korporation Horgen, Gehrenstrasse 6, 8810 Horgen, vertreten durch RA Dr. iur. Thomas Hiestand, Untere Zäune 9, 8001 Zürich verfügt:

Unberechtigten wird das Führen und Abstellen von Fahrzeugen aller Art auf der Liegenschaft Kat.-Nr. 11757 und Kat.-Nr. 7967, Churfirstenstrasse, 8810 Horgen, verboten.

Berechtigt sind nur die Mieter auf den ihnen zugewiesenen Parkplätzen, die Dienstbarkeitsberechtigten und die sie aufsuchenden Personen sowie deren mit Unterhalt/ Erneuerung der Churfirstenstrasse beauftragten Personen im Rahmen ihrer Dienstbarkeit, die öffentlichen Dienste in Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe. Wer dieses Verbot missachtet wird auf Antrag mit Busse bis zu Fr. 2'000.00 bestraft.

Wer dieses Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung. Die Einsprache macht das Verbot gegenüber der einsprechenden Person unwirksam. Zur Durchsetzung des Verbots ist beim Gericht Klage einzureichen (Art. 260 ZPO).

Gemeindeammannamt Horgen
Manfred Rhiner, Gemeindeammann

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