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Entlassungen und Neuaufnahmen Verordnung über die Natur- und Landschaftsschutzobjekte von kommunaler Bedeutung der Gemeinde Horgen
Neuaufnahmen:
- Sommerlinde, Gwandlen, Inventarobjekt Nr. E4, Kat. Nr. 11‘491, 11‘495
- Bachgehölz entlang Hochwasserentlastung in Mühlebach, Inventarobjekt Nr. B6, Kat. Nr. 3864, 5358, 5359
- Quellgebiet Tannenbach, Objekt Nr. 18, Kat. Nr. 1278, 1282
- Wald – Ried Vorderhalden West, Objekt Nr. 5, Kat. Nr. 6169
Der Gemeinderat Horgen setzt die neue Verordnung über die Natur- und Landschaftsschutzobjekte von kommunaler Bedeutung per 1.1.2016 in Kraft.
Die Beschlüsse und die dazugehörigen Dokumente können während 30 Tagen nach Publikation beim Energie- und Umweltamt, Bahnhofstrasse 10, Horgen, eingesehen werden.
Gegen die Beschlüsse des Gemeinderates kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, mit schriftlicher Begründung beim Baurekursgericht, 8090 Zürich, Rekurs erhoben werden. Die in dreifacher Ausfertigung einzureichende Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen. Die Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Rekursentscheide sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.
Gemeinderat Horgen
Zugehörige Objekte
Name | Telefon | Kontakt |
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Energie und Umwelt | 044 728 42 91 | energieumwelt@horgen.ch |