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Gerichtliches Verbot

4. Dezember 2015
Der Einzelrichter im summarischen Verfahren hat am 30.10.2014 nach Einsicht in das Begehren der gesuchstellenden Partei, Gebrüder Keller, Rütelerstrasse 4, 8810 Horgen, vertreten durch RA MLaw Roman Wyrsch, Advokaturbüro Kleb Harburger, Utoquai 43, 8032 Zürich verfügt:

Unberechtigten wird das Führen und Abstellen (auch kurzzeitig) von Fahrzeugen aller Art auf der Liegenschaft Kat.-Nr. 8357 (Grundbuchblatt 4754), Rütelerstrasse 5a, 8810 Horgen, verboten.

Berechtigt sind nur Kunden der Gebr. Keller zur Benutzung der Tankstelle und/oder der Waschanlage und die Dienstbarkeitsberechtigten im Rahmen ihrer Dienstbarkeit.
Widerhandlungen gegen das Verbot werden auf Antrag mit einer Busse bis zu Fr. 200.00 bestraft.

Wer dieses Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung. Die Einsprache macht das Verbot gegenüber der einsprechenden Person unwirksam. Zur Durchsetzung des Verbots ist beim Gericht Klage einzureichen (Art. 260 ZPO).

Gemeindeammannamt Horgen
Manfred Rhiner, Gemeindeammann

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