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Festsetzung Privater Gestaltungsplan Wannenthal

16. Oktober 2015
Bekanntmachung der kommunalen Festsetzung und der kantonalen Genehmigung:

Die Stimmberechtigten der Gemeinde Horgen haben an der Gemeindeversammlung vom 11. Dezember 2014 folgende Beschlüsse gefasst:
  1. Der Teilrevision Privater Gestaltungsplan Wannenthal wird zugestimmt.
  2. Dem im Bericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung enthaltenen Bericht über die nichtberücksichtigten Einwendungen gemäss § 7 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) wird zugestimmt.
  3. Der Bericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung wird zur Kenntnis genommen.

Die Baudirektion des Kantons Zürich hat am 22. September 2015 verfügt:

Die Teilrevision Privater Gestaltungsplan Wannenthal wird genehmigt.

Auflage:
Die Unterlagen liegen während 30 Tagen beim Hochbauamt, Gemeindehaus, Bahnhofstrasse 10, zur Einsicht auf und können während den ordentlichen Bürozeiten eingesehen werden.

Rechtsmittel:
Gegen den Festsetzungsbeschluss der Gemeindeversammlung sowie gegen den Genehmigungsentscheid der Baudirektion kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Rekurs beim Baurekursgericht erhoben werden.

Gegen den Festsetzungsbeschluss der Gemeindeversammlung kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Rekurs beim Baurekursgericht erhoben werden.

Die Rekurs- oder Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist, soweit möglich, beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Rekursentscheide des Baurekursgerichts sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.

Horgen, 16. Oktober 2015

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