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Gerichtliches Verbot

25. September 2015
Das Bezirksgericht Horgen im summarischen Verfahren hat am 17. August 2015 nach Einsicht in das Begehren der gesuchstellenden Partei, Heller Fontana Danielle Patrizia, Klusweg 36, 8032 Zürich, verfügt:

Unberechtigten wird das Führen und Abstellen von Fahrzeugen aller Art auf den an der Baumgärtlistrasse gelegenen Parkplätzen der Liegenschaft Kat. Nr. 385, Lindenstrasse 3, 8810 Horgen, verboten. Berechtigt sind nur die Eigentümer, Mieter und Besucher der Räumlichkeiten im Erdgeschoss der Lindenstrasse 3, 8810 Horgen.

Wer diese Verbot verletzt, wird auf Antrag mit einer Busse bis zu Fr. 1‘000.00 bestraft.

Wer dieses Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung. Die Einsprache macht das Verbot gegenüber der einsprechenden Person unwirksam. Zur Durchsetzung des Verbots ist beim Gericht Klage einzureichen (Art. 260 ZPO).

Gemeindeammannamt Horgen
Manfred Rhiner, Gemeindeammann

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