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Gerichtliches Verbot

12. Dezember 2014
Das Bezirksgericht Horgen im summarischen Verfahren hat am 13. November 2014 nach Einsicht in das Begehren der gesuchstellenden Partei, Gemeinde Horgen, vertreten durch Liegenschaften- und Sportamt, Bahnhofstrasse 10, 8810 Horgen, verfügt:

Unberechtigten wird das Führen und Abstellen von Fahrzeugen aller Art auf der
Liegenschaft Einsiedlerstrasse 127, 8810 Horgen, Kat. Nr. 10154, verboten.
Berechtigt sind neben den im Grundbuch eingetragenen Berechtigten nur die Nutzer der Schulliegenschaft. Wer dieses Verbot verletzt, wird auf Antrag mit einer Busse bis zu Fr. 2‘000.00 bestraft.

Wer dieses Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung. Die Einsprache macht das Verbot gegenüber der einsprechenden Person unwirksam. Zur Durchsetzung des Verbots ist beim Gericht Klage einzureichen (Art. 260 ZPO).

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