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Gerichtliches Verbot

21. November 2014
Das Bezirksgericht Horgen im summarischen Verfahren hat am 31.10.2014 nach Einsicht
in das Begehren der gesuchstellenden Partei, Stäubli AG Pfäffikon, Poststrasse 5, 8808
Pfäffikon SZ, vertreten durch VERIT Immobilien AG, Neue Jonastrasse 60A, 8640
Rapperswil verfügt:

Unberechtigten wird das Führen und Abstellen von Fahrzeugen aller Art auf dem
gesamten Areal der Liegenschaft Kat.-Nr. 11609 an der Seestrasse 260-288 (gerade
Nummern), 8810 Horgen verboten. Berechtigt zu parkieren auf den markierten
Besucherparkplätzen sind lediglich Kunden der Gewerbetreibenden sowie Besucher der
Ueberbauung Promenade während der Dauer ihres Besuches, soweit sie die zentrale
Parkuhr wie vorgeschrieben bedient haben. Wer dieses Verbot verletzt, wird auf Antrag mit einer Busse bis zu Fr. 2'000.00 bestraft.

Wer dieses Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung
und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache
bedarf keiner Begründung. Die Einsprache macht das Verbot gegenüber der einsprechenden
Person unwirksam. Zur Durchsetzung des Verbots ist beim Gericht Klage
einzureichen (Art. 260 ZPO).

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