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Gerichtliches Verbot

24. Januar 2014
Der Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Horgen hat am 02. Dezember 2013 nach Einsicht in das Begehren der gesuchstellenden Partei, Schweizerische Bundesbahnen SBB, Hochschulstrasse 6, 3000 Bern 65, vertreten durch SBB Immobilien, Bewirtschaftung Region Ost, Hohlstrasse, Postfach 532, Postfach, 8021 Zürich 1 verfügt:
Unberechtigten wird das Parkieren von Fahrzeugen aller Art auf der Liegenschaft Kataster-Nr. 11396 an der Seestrasse 117 in 8810 Horgen untersagt. Berechtigt sind nur die Mieter sowie deren Besucher auf den ihnen zugewiesenen Parkplätzen.

Wer dieses Verbot verletzt, wird auf Antrag mit einer Busse bis zu Fr. 200.00 bestraft. Wer dieses Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung. Die Einsprache macht das Verbot gegenüber der einsprechenden Person unwirksam. Zur Durchsetzung des Verbots ist beim Gericht Klage einzureichen (Art. 260 ZPO).

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