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Öffentliche Auflage eines Nationalstrassenprojekts

10. Januar 2014
Ausführungsprojekt N03-56, Horgen-Wädenswil, Lärmschutz

(nochmalige Planauflage in der Gemeinde Horgen)
1. Das Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK)
hat gestützt auf Art. 27a bis 27c des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen (NSG; SR 725.11), auf Art. 12 der Verordnung über die Nationalstrassen (NSV; SR 725.111) sowie auf Art. 27 ff des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG; SR 711) das ordentliche Plangenehmigungsverfahren eingeleitet.

2. Öffentliche Planauflage
Das Projekt liegt während der Auflagefrist bei der Gemeinde Horgen beim Bausekretariat, Bahnhofstrasse 10, Büro 510, während der Bürozeiten zur öffentlichen Einsichtnahme auf:

Die Auflagefrist läuft vom 13. Januar 2014 bis 11. Februar 2014

Das Bauvorhaben ist zur Veranschaulichung im Gelände ausgesteckt respektive profiliert. Einwände gegen die Aussteckung oder die Aufstellung von Profilen sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist beim Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), Kochergasse 10, 3003 Bern, vorzubringen (Art. 27a NSG).

Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträgen eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter davon ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der Anzeige Mitteilung zu machen (Art. 32 EntG).

3. Verfügungsbeschränkung
Vom Tag der öffentlichen Bekanntmachung der Auflage an dürfen ohne Bewilligung des ASTRA auf dem vom Auflageprojekt erfassten Gebiet keine rechtlichen oder tatsächlichen Verfügungen getroffen werden, welche die Enteignung oder die Erstellung der projektierten Anlage erschweren oder verteuern (Art. 27b Abs. 3 NSG und Art. 42-44 EntG).

4. Anhörung betroffener Dritter
Wer nach den Vorschriften des Eidgenössischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (SR 172.021) oder des Bundesgesetzes über die Enteignung Partei ist, kann gestützt auf Art. 27d NSG während der Auflagefrist gegen das Projekt beim Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), Kochergasse 10, 3003 Bern, schriftlich mit Antrag und Begründung Einsprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. Die Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.
Innerhalb der Auflagefrist sind auch sämtliche enteignungsrechtlichen Einwände sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung geltend zu machen. Nachträgliche Einsprachen und Begehren nach den strengen Voraussetzungen in den Artikeln 39-41 EntG sind beim UVEK einzureichen.

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