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Erneuerungswahl der Mitglieder der Gemeindebehörden für die Amtsdauer 2014 – 2018

5. Oktober 2013
Der Gemeinderat ordnet den 1. Wahlgang für die Erneuerungswahlen folgender Gemeindebehörden für die Amtsdauer 2014 - 2018 auf den Sonntag, 9. Februar 2014 an.

– 8 Mitglieder des Gemeinderats inkl. dessen Präsidentin / Präsident
– 7 Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission inkl. dessen Präsidentin / Präsident
– 6 Mitglieder der Sozialbehörde
– 9 Mitglieder der Schulpflege inkl. dessen Präsidentin / Präsident
– 11 Mitglieder der Evangelisch-reformierten Kirchenpflege inkl. dessen Präsidentin / Präsident

In Anwendung von Artikel 10 und 11 der Gemeindeordnung sowie § 48 ff. des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) sind bis spätestens am 14. November 2013 Wahlvorschläge bei der Gemeindeverwaltung Horgen, Präsidialamt, Bahnhofstrasse 10, Postfach, 8810 Horgen, einzureichen.

Wählbar ist jede stimmberechtigte Person, die ihren politischen Wohnsitz in der Gemeinde Horgen hat bzw. der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Horgen angehört (Kirchenpflege).

Die Kandidatin oder der Kandidat muss mit Namen und Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Beruf, Adresse und Heimatort auf dem Wahlvorschlag bezeichnet werden. Zusätzlich können der Rufname und die Zugehörigkeit zu einer politischen Partei und der Hinweis, ob die Kandidatin oder der Kandidat der Behörde schon bisher angehört hat, angegeben werden.

Für jede Behörde mit Ausnahme der Evangelisch-reformierten Kirchenpflege wird den Wahlunterlagen in Anwendung von Art. 11, Abs. 2 der Gemeindeordnung (§ 61 Abs. 2 GPR) ein Beiblatt beigelegt, auf dem Kandidatinnen und Kandidaten aufgeführt werden, die öffentlich zur Wahl vorgeschlagen sind. Bei der Evangelisch-reformierten Kirchenpflege werden gedruckte Wahlvorschläge verwendet.

Jeder Vorschlag muss von mindestens 15 Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Horgen unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse eigenhändig unterzeichnet sein. Diese können ihre Unterschrift nicht zurückziehen. Jede Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Der Wahlvorschlag kann mit einer Kurzbezeichnung versehen werden.

Die provisorischen Wahlvorschläge werden nach Ablauf der ersten Frist veröffentlicht. Innert einer zweiten Frist von 7 Tagen, von der Publikation an gerechnet, können die Vorschläge geändert oder zurückgezogen werden, oder es können auch neue Wahlvorschläge eingereicht werden.

Der Gemeinderat erklärt die Vorgeschlagenen mit Ausnahme der Evangelisch-reformierten Kirchenpflege als gewählt, wenn die Voraussetzungen für eine stille Wahl gemäss § 54 GPR erfüllt sind. Sind die Voraussetzungen für eine stille Wahl nicht erfüllt, wird am 9. Februar 2014 eine Urnenwahl durchgeführt. Bei der Evangelisch-reformierten Kirchenpflege findet die stille Wahl keine Anwendung.

Formulare für die Wahlvorschläge sind bei der Gemeindeverwaltung Horgen, Präsidialamt, Bahnhofstrasse 10, Postfach, 8810 Horgen, erhältlich.

Gegen diese Anordnung kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Rekurs in Stimmrechtssachen beim Bezirksrat Horgen, Postfach, 8810 Horgen, erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung erhalten.