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Privater Gestaltungsplan Schweiter Areal – Zustimmung zum Revisionsantrag

11. Oktober 2013
Mit Beschluss vom 30. September 2013 hat der Gemeinderat Horgen gestützt auf die §§ 83 bis 89 PBG und in Anwendung von Ziffer 6.6.2 BZO den beantragten Änderungen (Vorschriften Art. 10 und 12) für den privaten Gestaltungsplan Schweiter Areal zugestimmt.
Änderungen  
Art. 10Empfindlichkeitsstufe 
Abs. 1unverändert 
Abs. 2neuIm Teilgebiet A dürfen Neubauten mit Wohnungen nur erstellt werden, wenn an den Lüftungsfenstern lärmempfindlicher Wohnräume bezüglich Strassenverkehrs- und Eisenbahnlärm die Immissionsgrenzwerte der Empfindlichkeitsstufe II eingehalten sind.
Art. 12Wohnnutzung 
Abs. 1unverändert 
Abs. 2ergänztDas Teilgebiet A ist primär für die Wohnnutzung reserviert. Im Maximum darf hier ein Anteil von 25 % der oberirdischen Baumasse für wohnquartierverträgliches Gewerbe realisiert werden.
Abs. 3unverändert 
Abs. 4unverändert 


Gegen diesen Beschluss bzw. gegen die Änderungen des privaten Gestaltungsplans kann innert 30 Tagen beim Baurekursgericht des Kantons Zürich, 8090 Zürich, schriftlich Rekurs erhoben werden. Die in dreifacher Ausführung einzureichende Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss, der Gestaltungsplan sowie die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen. Materielle und formelle Urteile des Baurekursgerichts sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.

Der Gemeinderatsbeschluss sowie die Gestaltungsplanunterlagen liegen während der Rekursfrist beim Bausekretariat, Gemeindehaus, Bahnhofstrasse 10, zur Einsicht auf und können während den ordentlichen Bürozeiten eingesehen werden.

Gemeinderat Horgen

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