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Aus den Verhandlungen des Gemeinderats Horgen

24. September 2013
Initiative „Mindestens zwei unterrichtsfreie Nachmittage für die Horgner
Unterstufen-Kinder“ – Ungültigkeitserklärung – Umwandlung in eine Petition

Am 12. September 2013 reichte Daniela Merkli Mayer und Mitunterzeichnende eine Initiative nach § 50 des Gemeindegesetzes mit dem Titel „Mindestens zwei unterrichtsfreie Nachmittage für die Horgner Unterstufen-Kinder“ ein. In der Folge hat der Gemeinderat die Zulässigkeit der Initiative geprüft und als unzulässig erklärt. Deshalb wird sie der Gemeindeversammlung vom 12. Dezember 2013 nicht unterbreitet.


Begründung des Gemeinderats
Sowohl gemäss Horgner Gemeindeordnung (GO) als auch gemäss Volksschulgesetz (VSG) ist der Zuständigkeitsbereich der vorliegenden Initiative für eine Gemeindeversammlung nicht gegeben. So sagt das VSG aus, dass die „Festlegung der Organisation und der Angebote der Schule“ im Grundsatz Sache der Schulpflege ist. Bezüglich des Stundenplans sind ebenfalls die kantonalen Bestimmungen der Volksschulverordnung (VSV) massgebend. Es war der Wille des Gesetzgebers des neuen Volksschulgesetzes, dass die Gemeinden aufgrund ihrer örtlichen (schulorganisatorischen, betrieblichen,
topografischen) Verhältnisse und Bedürfnisse die Schule gestalten (teilautonome Volksschule). Zu diesem Gestaltungsspielraum gehört auch der Stundenplan. Ferner legt gemäss VSG die Schulleitung unter Mitwirkung der Schulkonferenz den Stundenplan fest. Nur wenn ein Stundenplan offensichtlich nicht den Interessen und dem Wohle der Schülerinnen und Schüler entspricht, wenn er bei einer Klasse namentlich zu einer Überbeanspruchung der Kinder führt, mithin deren Aufnahme-, Konzentrations- und
Merkfähigkeit spürbar beeinträchtigt, kann die Schulpflege als Behörde, welche die öffentliche Volksschule leitet und beaufsichtigt, aufsichtsrechtlich einschreiten. Die Schulpflege kann dann die Schulleitung anweisen, einen Stundenplan festzulegen oder einen bestehenden so zu ändern, damit er mit der kantonalen Rahmenordnung in Einklang gebracht wird. Dabei gilt das Prinzip zu beachten, dass die Lektionen möglichst ausgewogen auf die Schultage zu verteilen sind. In diesem Zusammenhang ist der Zuständigkeitsbereich der vorliegenden Initiative für eine Gemeindeversammlung nicht gegeben.


Behandlung als Petition
Gleichwohl vertritt der Gemeinderat die Meinung, dass die Interessen der Eltern bzw. das Wohl der Schülerinnen und Schüler einer erneuten Überprüfung bedarf. Die Einwohnerkontrolle hat mit Datum 12. September 2013 deren 419 gültige Unterschriften bescheinigt. Demzufolge ist die Initiative im Sinne einer Petition gemäss Kantonsverfassung zu behandeln. In diesem Zusammenhang wird die Schulpflege beauftragt, das vorliegende Anliegen zu prüfen und spätestens innert sechs Monaten öffentlich dazu Stellung zu nehmen