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Öffentliche Auflage eines Strassenprojekts - Rietwiesstrasse, Anschluss Wädenswil bis Bätbur

23. August 2013
Öffentliche Auflage Projekt Staatsstrassen und Landerwerbsplan gemäss § 16 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 Strassengesetz (StrG) des Kantons Zürich
Abtretung von Privatrechten / Leistung von Beiträgen
Rietwiesstrasse, Anschluss Wädenswil bis Bätbur

Die Projektunterlagen und der Landerwerbsplan liegen - nebst einem Verzeichnis sämtlicher
für die Abtretung von Rechten oder für die Leistung von Beiträgen in Anspruch genommenen
Personen sowie der an sie gestellten Ansprüche – während 30 Tagen von heute an – in der Gemeindeverwaltung Horgen, Bahnhofstrasse 10, 8810 Horgen zur Einsicht auf. Das Projekt ist, soweit möglich, vor Ort ausgesteckt.

Innerhalb der genannten Auflagefrist von 30 Tagen können betroffene Grundeigentümer oder sonst wie in ihren schutzwürdigen Interessen berührte Personen, Gemeinden sowie andere Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts gegen das Projekt bei der Gemeindeverwaltung Horgen, Präsidialamt, Bahnhofstrasse 10, 8810 Horgen, zuhanden der Baudirektion Kanton Zürich, Tiefbauamt, Projektieren und Realisieren, Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich, schriftlich und mit Begründung Einsprache erheben.
Einsprachen gegen die Enteignung sowie Entschädigungsbegehren, Bestreitungen von Beitragsforderungen und Begehren um Durchführung von Anpassungsarbeiten müssen ebenfalls innerhalb der Auflagefrist eingereicht werden. Unterlässt ein Grundeigentümer diese Einsprachen, wird gemäss § 23 Abtretungsgesetz angenommen, er sei mit der ihm zugemuteten Abtretung bzw. der gestellten Beitragsforderung einverstanden und anerkenne mit Bezug auf seine eigenen Ansprüche zum Voraus die Richtigkeit des Entscheides der Schätzungskommission.

Vom Tage der öffentlichen Bekanntmachung des Bauplanes an darf, Notfälle vorbehalten, ohne Einwilligung des Kantons an der äusseren Beschaffenheit des Abtretungsgegenstandes keine wesentliche, mit Beziehung auf die rechtlichen Verhältnisse desselben aber gar keine Veränderung vorgenommen werden. Allfällige Streitigkeiten entscheidet der Bezirksgerichtspräsident im summarischen Verfahren nach freiem Ermessen. Der Expropriant hat für den aus dieser Einschränkung des freien Verfügungsrechts hervorgegangenen Schaden Ersatz zu leisten. Nach Ablauf zweier Jahre vom Tage der öffentlichen Bekanntmachung an ist der Abtretungspflichtige nicht mehr an diese Einschränkung gebunden.

Veränderungen am Abtretungsobjekt, welche im Widerspruch mit diesen Vorschriften vorgenommen würden, sind bei der Ausmittlung der Entschädigungssumme nicht zu berücksichtigen und verpflichten zum Ersatz des dem Exproprianten hieraus entstehenden Schadens.

Zugehörige Objekte