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Ersatzwahl eines Mitgliedes der Evangelisch-reformierten Kirchenpflege für den Rest der Amtsdauer 2010 bis 2014

3. Juni 2013
Mit Beschluss der Bezirkskirchenpflege vom 25. April 2013 wurde der Entlassung von Verena Aeschbach Länzlinger aus der Evangelisch-reformierten Kirchenpflege Horgen per 15. Juli 2013 zugestimmt und die Kirchenpflege aufgefordert, die Ersatzwahl für den Rest der Amtsdauer 2010 bis 2014 anzuordnen.
Für diese Ersatzwahl sind das kantonale Gesetz über die politischen Rechte und die Kirchenordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich massgebend. Die Evangelisch-reformierte Kirchenpflege hat die Durchführung von Urnenwahlen der Politischen Gemeinde Horgen übertragen (Art. 9 Kirchgemeindeordnung).

Nach Art. 6 der Kirchgemeindeordnung der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Horgen kommt, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, bei Ersatzwahlen das Verfahren der Stillen Wahl zur Anwendung. Danach sind Wahlvorschläge innert 40 Tagen, d.h. bis zum 13. Juli 2013, dem Wahlbüro Horgen einzureichen, unter Verwendung des entsprechenden Formulars, das beim Präsidialamt, Büro 501 im Gemeindehaus, abgeholt oder telefonisch angefordert (Telefon 044 728 42 88) werden kann. Die Wahlvorschläge müssen von mindestens 15 Stimmberechtigten der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Horgen unterzeichnet sein.

Personen, die einen Wahlvorschlag unterzeichnen, geben Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Adresse an und fügen ihre Unterschrift hinzu. Jede Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die Unterzeichnung kann nicht urückgezogen werden. Auf dem Wahlvorschlag ist für die vorgeschlagene Person Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Beruf, Adresse und Heimatort/Heimatland anzugeben.

Die Wahlvorschläge werden nach Ablauf der 40-tägigen Frist veröffentlicht. Innert einer weiteren Frist von 7 Tagen, von der Publikation an gerechnet, können die Vorschläge zurückgezogen, aber auch neue eingereicht werden. Geht nur ein Wahlvorschlag ein, wird die vorgeschlagene Person von der Wahlvorsteherschaft in stiller Wahl als gewählt erklärt. Gehen mehrere Vorschläge ein, wird am 22. September 2013 eine Urnenwahl im ordentlichen Verfahren durchgeführt.

Gegen diese Publikation kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Stimmrechtsrekurs bei der Bezirkskirchenpflege Horgen, Herr Dr. P. Uehlinger, Ebnetstrasse 23, 8810 Horgen, erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.

Horgen, 3. Juni 2013