Inhalt

Winterdienst 2012/13: Rückschnitt von Pflanzen

2. November 2012
Aufruf an die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer
Damit ein reibungsloser Winterdienst gewährleistet ist, werden die Grundeigentümerinnen und -eigentümer und Liegenschaftenverwalterinnen und -verwalter, gestützt auf die Strassenabstandsverordnung vom 19. April 1978, auf Folgendes aufmerksam gemacht:

  • Bäume, Hecken, Gebüsche und andere Pflanzen sind auf die Grundstücksgrenze zurückzuschneiden.

  • Das Ast- und Blattwerk von Bäumen hat über bestehenden Strassen einen Lichtraum von mindestens 4,50 Meter Höhe zu wahren. Bei Rad- und Fusswegen kann derselbe bis auf eine Höhe von 2,50 Metern verkleinert werden.
Diese Vorschriften haben Gültigkeit für alle öffentlichen und privaten Strassen, Plätze, Rad- und Fusswege, die nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen (§4 der VO).

Die Besitzerinnen und Besitzer von Liegenschaften werden ersucht, die Pflanzen entsprechend unter Schnitt zu halten und auf vorschriftsgemässen Rückschnitt zu achten. Bei Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit müssten die notwendigen Arbeiten auf Kosten der Besitzerin/des Besitzers durch die Gemeinde in Auftrag gegeben werden.

Zugehörige Objekte