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Gerichtliches Verbot

14. September 2012
Der Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Horgen hat am 2. August 2012 nach Einsicht in das Begehren der Gebr. Kuoni AG, Neugasse 10, 8005 Zürich, vertreten durch Tuwag Immobilien AG, Einsiedlerstrasse 25, 8820 Wädenswil, verfügt:

Unberechtigten wird das Führen und Abstellen von Fahrzeugen aller Art auf den Liegenschaften Kat.-Nr. 2709 - 2714 an der Schönenbergstrasse 50 + 52, Sprümülistrasse 1, Bächenmoosstrasse 1 + 3 und Spitzen in 8816 Hirzel unter Androhung von Polizeibusse bis Fr. 200.00 untersagt. Berechtigt sind nur die Mieter auf den ihnen zugewiesenen Parkplätzen und Liegenschaftenbesucher von maximal vier Stunden.

Wer dieses Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung. Die Einsprache macht das Verbot gegenüber der einsprechenden Person unwirksam. Zur Durchsetzung des Verbots ist beim Gericht Klage einzureichen (Art. 260 ZPO).

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