Inhalt
Schutzanordnungen
Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der öffentlichen Bekanntmachung an gerechnet, beim Baurekursgericht des Kantons Zürich, 8090 Zürich, schriftlich Rekurs erhoben werden. Die in dreifacher Ausführung einzureichende Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen. Materielle und formelle Urteile des Baurekursgerichts sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.
Rechtsmitteln gegen Schutzmassnahmen kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
Der Beschluss des Gemeinderates sowie die weiteren Akten und der unterzeichnete Dienstbarkeitsvertrag können während der Rekursfrist beim Bausekretariat, Gemeindehaus, Bahnhofstrasse 10, während den ordentlichen Bürozeiten eingesehen werden.
GEMEINDERAT HORGEN
Horgen, 14. September 2012
Zugehörige Objekte
Name | Telefon | Kontakt |
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Hochbau | 044 728 43 11 | hochbau@horgen.ch |