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Anordnung einer Urnenabstimmung für die Gemeinden Hirzel, Horgen und Oberrieden

7. Januar 2011
Am Sonntag, 13. Februar 2011 findet statt:

A.
Eidgenössische Volksabstimmung

1.
Volksinitiative vom 23. Februar 2009 "Für den Schutz vor Waffengewalt"

B.
Kantonale Volksabstimmung

1.
Verkehrssicherheitsinitiative
(Kantonale Volksinitiative zur Verwendung der Ordnungsbussen im Strassenverkehr)

2.
Beschluss des Kantonsrates über die Bewilligung eines Beitrages von Fr. 20´000´000 aus dem Lotteriefonds für den Erweiterungsbau des Schweizerischen Landesmuseums Zürich

C.
Erneuerungswahl der evangelisch-reformierten Bezirkskirchenpflege des
Bezirks Horgen für die Amtsdauer 2011-2015 (1. Wahlgang)
7 Mitglieder der Bezirkskirchenpflege / 6 Wahlvorschläge

Stimm- und Wahlberechtigung
Stimm- und Wahlberechtigt sind alle Schweizerbürgerinnen und Schweizerbürger, welche das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und vom Stimmrecht nicht ausgeschlossen sind. Die Stimmberechtigung beginnt mit der Niederlassung in der Gemeinde.

Bei der Erneuerungswahl der evangelisch-reformierten Bezirkskirchenpflege des Bezirks Horgen für die Amtsdauer 2011 – 2015 sind nur die Angehörigen der evangelisch-reformierten Kirchgemeinden des Bezirks Horgen, welche das 16. Altersjahr zurückgelegt und im Bezirk Horgen Wohnsitz haben, wahlberechtigt.

Stimmberechtigte, die ihren Stimmrechtsausweis und die Stimmzettel bis Samstag,
22. Januar 2011 nicht erhalten haben, können das Stimmmaterial bis Freitagvormittag,
11. Februar 2011 bei der Gemeindekanzlei verlangen. Stimm- und Wahlzettel sind eigenhändig und handschriftlich auszufüllen.

Ausübung des Stimmrechtes
Die Stimmberechtigten haben folgende Möglichkeiten:

  • Persönlich an der Urne zu den auf dem Stimmrechtsausweis angegebenen Urnenöffnungszeiten. Dabei ist der immer zu unterschreibende Stimmrechtsausweis abzugeben.
  • Brieflich ab Empfang des Stimmmaterials bis spätestens zur Schliessung der Wahl- und Abstimmungslokale am Abstimmungssonntag, unter Beachtung der auf dem Stimmrechtsausweis angegebenen Bestimmungen für die briefliche Stimmabgabe.
  • Stellvertretung durch eine beliebige stimmberechtigte Person. Wer sich an der Urne vertreten lassen möchte, muss den Stimmrechtsausweis unterschreiben und ihn der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter an die Urne mitgeben. Eine stimmberechtigte Person kann höchstens zwei weitere Personen an der Urne vertreten.

Abstimmungslokale, Wahlbüro und Auszählung
Die Urnenlokale und deren Öffnungszeiten sind auf den zugestellten Stimmrechtsausweisen aufgedruckt.

Hinweis - Neue Oeffnungszeiten ab 2011 in der Gemeinde Horgen:
Neu ist die Urne nur noch am Abstimmungssonntag und um eine Stunde vorverschoben geöffnet, d. h. von 09.00 bis 11.00 Uhr im Gemeindehaus in Horgen.

Das Auszählen der Stimmzettel erfolgt:

  • in Horgen ab 10.30 Uhr im Gemeindesaal Schinzenhof
  • in Oberrieden ab 08.00 Uhr im Gemeindehaus
  • in Hirzel ab 11.00 Uhr im Gemeindehaus
Im Übrigen wird für die Durchführung der Abstimmungen und Wahlen auf das Gesetz über die politischen Rechte (GPR) verwiesen.

Die Stimmregister liegen in den Gemeindekanzleien bis am Freitag vor dem Urnengang zur Einsicht auf.

Horgen, 7. Januar 2011

Im Auftrag
Gemeinderat Horgen