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Ordentliches eisenbahnrechtliches Plangenehmigungsverfahren

2. November 2018
Planvorlage der SBB betreffend Thalwil – Horgen-Oberdorf, Fahrleitungs-erneuerung
Gemeinden   Thalwil, Oberrieden, Horgen  
Gesuchstellerin   Schweizerische Bundesbahnen SBB, Infrastruktur Projekte, Bahnhofstrasse 12, 4600 Olten
Gegenstand  

Das Projekt umfasst im Wesentlichen folgende Teile:

  • Erneuerung der Fahrleitungsanlage inkl. Systemwechsel von N auf R-FL der Doppelspurstrecke zwischen Thalwil und Horgen-Oberdorf;
  • Umsetzung des neuen Beleuchtungs- und Beschallungs-konzepts in Oberrieden Dorf;
  • Rückbau der Speiseleitungen der Hochspannungskabel zwischen Horgen-Oberdorf und Horgen;
  • Umsetzung des Linienkonzepts in Horgen-Oberdorf.
Für Detailinformationen wird auf die öffentlich zur Einsichtnahme aufgelegten Planunterlagen verwiesen.
Verfahren   Das Verfahren richtet sich nach dem Eisenbahngesetz (Art. 18 ff. EBG; SR 742.101), der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen (VPVE; SR 742.142.1) und nach dem Bundesgesetz über die Enteignung (EntG; SR 711).
Öffentliche Auflage  

Die Planunterlagen können vom 2. November bis 3. Dezember 2018 während den ordentlichen Öffnungszeiten an folgenden Stellen eingesehen werden:

  • Gemeindeverwaltung Thalwil, DLZ Planung, Bau und Vermessung, Dorfstrasse 10, 8800 Thalwil
  • Gemeindeverwaltung Horgen, Bauamt, Bahnhofstrasse 10, 8810 Horgen
  • Gemeindeverwaltung Oberrieden, Alte Landstrasse 32, 8942 Oberrieden
Aussteckung   Die durch das geplante Werk bewirkten Veränderungen werden während der Auflagefrist im Gelände ausgesteckt und die Hochbauten werden profiliert.
Einsprachen  

Einsprache kann erheben, wer nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.101) und dem EntG Partei ist.

Einsprachen müssen schriftlich und innert der Auflagefrist (Datum der Postaufgabe) beim Bundesamt für Verkehr, Sektion Bewilligungen I, 3003 Bern eingereicht werden. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom wei­teren Verfahren ausgeschlossen.

Innerhalb der Auflagefrist sind auch sämtliche enteignungsrechtlichen Ein­wände sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung geltend zu machen (vgl. Art. 18f Abs. 2 EBG in Verbindung mit Art. 35 - 37 EntG). Für nachträgliche Forderungen gilt Art. 41 EntG.

Einwände betreffend die Aussteckung sind sofort, jedenfalls aber vor Ab­lauf der Auflagefrist beim BAV vorzubringen.

Zugehörige Objekte