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Ersatzwahl des Notars

20. Mai 2017
Notariatskreis Horgen
(umfassend die Gemeinden Hirzel, Horgen und Oberrieden)
Ersatzwahl des Notars für den Rest der Amtsdauer 2014 – 2018 *)
Der amtierende Notar hat per Ende April 2018 infolge Pensionierung vorzeitig seinen Rücktritt eingereicht. Die Kreiswahlvorsteherschaft hat die Ersatzwahl des Notars auf Sonntag, 24. September 2017 festgesetzt. Die Amtseinsetzung ist auf den 1. Mai 2018 terminiert.

*)Gemäss Gesetz über die politischen Rechte (GPR), § 45, Abs. 3, gilt die Ersatzwahl als Erneuerungswahl, wenn sie weniger als sechs Monate vor Beginn des Wahljahres stattfindet.

In Anwendung von § 49 des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) wird eine Frist von 40 Tagen angesetzt, innert welcher Wahlvorschläge bei der Wahlvorsteherschaft, Gemeindeverwaltung Horgen, Präsidialamt, Bahnhofstrasse 10, Postfach, 8810 Horgen, eingereicht werden können. Diese Frist beginnt mit dem Tag nach dieser Publikation und reicht bis und mit 29. Juni 2017

Als Notar ist nur wählbar, wer im Besitze eines Fähigkeitszeugnisses des Obergerichts des Kantons Zürich ist und im Kanton Zürich politischen Wohnsitz hat. Die Kandidatin oder der Kandidat muss mit Namen und Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Beruf, Adresse und Heimatort auf dem Wahlvorschlag bezeichnet werden. Zusätzlich können der Rufname und die Zugehörigkeit zu einer politischen Partei angegeben werden.

Jeder Vorschlag muss von mindestens 15 Stimmberechtigten des Notariatskreises unter Angabe von Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Adresse eigenhändig unterzeichnet sein. Diese können ihre Unterschrift nicht zurückziehen. Jede Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.

Die Namen der vorgeschlagenen Personen werden nach Ablauf der ersten Frist veröffentlicht. Innert einer zweiten Frist von 7 Tagen können die Wahlvorschläge geändert oder zurückgezogen oder neue eingereicht werden. Nach Ablauf dieser zweiten Frist können die Wahlvorschläge nicht mehr geändert werden.

Der Gemeinderat erklärt die Vorgeschlagene/den Vorgeschlagenen als gewählt, wenn die Voraussetzungen für eine stille Wahl gemäss § 54 GPR erfüllt sind. Sind die Voraussetzungen für eine stille Wahl nicht erfüllt, wird eine Urnenwahl durchgeführt.

Formulare für die Wahlvorschläge sind bei der Gemeindeverwaltung Horgen, Präsidialamt, Bahnhofstrasse 10, Postfach, 8810 Horgen erhältlich und können als PDF-Dokument (siehe unten) heruntergeladen werden.

Gegen diese Anordnung kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Stimmrechtsrekurs beim Bezirksrat Horgen erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.

Gemeinderat Horgen

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