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Ersatzwahl des Notars

6. Juli 2017
Notariatskreis Horgen
(umfassend die Gemeinden Hirzel, Horgen und Oberrieden)

Ersatzwahl des Notars
für den Rest der Amtsdauer 2014 – 2018 *)

Provisorischer Wahlvorschlag und Ansetzung der zweiten Frist
Auf die Wahlausschreibung vom 20. Mai 2017 ist innert Frist für die am 24. September 2017 stattfindende Ersatzwahl des Notars für den Rest der Amtsdauer 2014 – 2018 folgender Wahlvorschlag eingereicht worden:

Schmid Thomas Nicolas, geb. 1977, Notar-Stellvertreter, Meilibachweg 29, 8810 Horgen, parteilos.

*) Gemäss Gesetz über die politischen Rechte (GPR), § 45, Abs. 3, gilt die Ersatzwahl als Erneuerungswahl, wenn sie weniger als sechs Monate vor Beginn des Wahljahres stattfindet.

In Anwendung von § 53 des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) wird eine neue Frist von 7 Tagen angesetzt, innert welcher der Wahlvorschlag zurückgezogen, geändert oder auch neue Wahlvorschläge bei der Wahlvorsteherschaft, Gemeindeverwaltung Horgen, Präsidialamt, Bahnhofstrasse 10, Postfach, 8810 Horgen, eingereicht werden können. Diese Frist beginnt mit dem Tag nach dieser Publikation und reicht bis und mit 13. Juli 2017. Nach Ablauf dieser zweiten Frist können die Wahlvorschläge nicht mehr geändert werden.

Als Notar ist nur wählbar, wer im Besitze eines Fähigkeitszeugnisses des Obergerichts des Kantons Zürich ist und im Kanton Zürich politischen Wohnsitz hat. Die Kandidatin oder der Kandidat muss mit Namen und Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Beruf, Adresse und Heimatort auf dem Wahlvorschlag bezeichnet werden. Zusätzlich können der Rufname und die Zugehörigkeit zu einer politischen Partei angegeben werden.

Jeder neue Vorschlag muss von mindestens 15 Stimmberechtigten des Notariatskreises unter Angabe von Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Adresse eigenhändig unterzeichnet sein. Diese können ihre Unterschrift nicht zurückziehen. Jede Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Formulare für die Wahlvorschläge sind bei der Gemeindeverwaltung Horgen, Präsidialamt, Bahnhofstrasse 10, Postfach, 8810 Horgen erhältlich.

Die Wahlvorsteherschaft kann in Anwendung von § 54 GPR die vorgeschlagene Person als gewählt erklären (Stille Wahl), wenn gleich viele oder weniger Personen vorgeschlagen wurden als Stellen zu besetzen sind und zudem die provisorisch vorgeschlagenen mit den definitiv vorgeschlagenen Personen übereinstimmen.

Gegen diese Anordnung kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Stimmrechtsrekurs beim Bezirksrat Horgen erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.


Gemeinderat Horgen