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Erneuerungswahl Evangelisch-reformierten Kirchenpflege

27. Oktober 2017
Erneuerungswahl der Mitglieder der Evangelisch-reformierten Kirchenpflege für die Amtsdauer 2018 – 2022 - Wahlanordnung
Die Kirchensynode hat am 13. Juni 2017 die Vereinigung der Kirchgemeinden Horgen und Hirzel zur Kirchgemeinde Horgen beschlossen.

Der Gemeinderat ordnet den 1. Wahlgang für die Erneuerungswahl von 11 Mitgliedern der Evangelisch-reformierten Kirchenpflege (inkl. dessen Präsidentin/Präsidenten) für die Amtsdauer 2018 – 2022 auf den Sonntag, 4. März 2018 an.

In Anwendung von § 49 des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) wird eine Frist von 40 Tagen angesetzt, innert welcher Wahlvorschläge bis spätestens 6. Dezember 2017 bei der Gemeindeverwaltung Horgen, Präsidialamt, Bahnhofstrasse 10, Postfach, 8810 Horgen, eingereicht werden können.

Wählbar ist jede stimmberechtigte Person, die ihren politischen Wohnsitz in den Gemeinden Horgen oder Hirzel hat bzw. der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Horgen oder Hirzel angehört.

Die Kandidatin oder der Kandidat muss mit Namen und Vornamen, Geschlecht, Konfession, Geburtsdatum, Beruf, Adresse und Heimatort auf dem Wahlvorschlag bezeichnet werden. Zusätzlich können der Rufname und die Zugehörigkeit zu einer politischen Partei und der Hinweis, ob die Kandidatin oder der Kandidat der Behörde schon bisher angehört hat, angegeben werden.

Jeder Vorschlag muss von mindestens 15 Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Horgen oder Hirzel unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse eigenhändig unterzeichnet sein. Diese können ihre Unterschrift nicht zurückziehen. Jede Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Der Wahlvorschlag kann mit einer Kurzbezeichnung versehen werden.

Die Namen der vorgeschlagenen Personen werden nach Ablauf der ersten Frist veröffentlicht. Innert einer zweiten Frist von 7 Tagen, von der Publikation an gerechnet, können die Vorschläge geändert oder zurückgezogen werden, oder es können auch neue Wahlvorschläge eingereicht werden.

Gestützt auf Art. 160 Abs. 2 der Kirchenordnung ist bei Erneuerungswahlen die stille Wahl ausgeschlossen und es werden gedruckte Wahlvorschläge verwendet.

Formulare für die Wahlvorschläge können bei der Gemeindeverwaltung Horgen, Präsidialamt, Bahnhofstrasse 10, Postfach, 8810 Horgen oder auf der Website der Gemeinde (www.horgen.ch) bezogen werden.

Gegen diese Anordnung kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Rekurs in Stimmrechtssachen bei der Bezirkskirchenpflege Horgen, Herr Dr. iur. Max Walter, Bickelstrasse 3, 8942 Oberrieden, erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.


Gemeinderat Horgen

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