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Erneuerungswahl der Mitglieder der Gemeindebehörden

1. Dezember 2017
Erneuerungswahl der Mitglieder der Gemeindebehörden für die Amtsdauer 2018 - 2022 (erweitertes Gemeindegebiet)
Es finden die ersten gemeinsamen Erneuerungswahlen der Gemeinden Horgen und Hirzel statt (erweitertes Gemeindegebiet).

Der Gemeinderat ordnet den 1. Wahlgang für die Erneuerungswahlen folgender Gemeindebehörden für die Amtsdauer 2018 - 2022 auf den Sonntag, 15. April 2018 an.
  • 8 Mitglieder des Gemeinderats inkl. Präsidium (zuzüglich Schulpräsidium)
  • 9 Mitglieder der Schulpflege inkl. Präsidium (das Schulpräsidium wird Mitglied im Gemeinderat)
  • 6 Mitglieder der Sozialbehörde (der Vorsitz wird durch den Gemeinderat gestellt)
  • 7 Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission inkl. Präsidium
In Anwendung von Artikel 10 und 11 der Gemeindeordnung sowie § 48 ff. des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) sind bis spätestens am 10. Januar 2018 Wahlvorschläge bei der Gemeindeverwaltung Horgen, Präsidialamt, Bahnhofstrasse 10, Postfach, 8810 Horgen, einzureichen.

Wählbar ist jede stimmberechtigte Person, die ihren politischen Wohnsitz in den Gemeinden Horgen oder Hirzel hat.

Die Kandidatin oder der Kandidat muss mit Namen und Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Beruf, Adresse und Heimatort auf dem Wahlvorschlag bezeichnet werden. Zusätzlich können der Rufname und die Zugehörigkeit zu einer politischen Partei und der Hinweis, ob die Kandidatin oder der Kandidat der Behörde schon bisher angehört hat, angegeben werden.

Für jede Behörde wird den Wahlunterlagen in Anwendung von Art. 11, Abs. 2 der Gemeindeordnung (§ 61 Abs. 2 GPR) ein Beiblatt beigelegt, auf dem Kandidatinnen und Kandidaten aufgeführt werden, die öffentlich zur Wahl vorgeschlagen sind.

Jeder Vorschlag muss von mindestens 15 Stimmberechtigten der Politischen Gemeinden Horgen oder Hirzel unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse eigenhändig unterzeichnet sein. Diese können ihre Unterschrift nicht zurückziehen. Jede Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Der Wahlvorschlag kann mit einer Kurzbezeichnung versehen werden.

Die provisorischen Wahlvorschläge werden nach Ablauf der ersten Frist veröffentlicht. Innert einer zweiten Frist von 7 Tagen, von der Publikation an gerechnet, können die Vorschläge geändert oder zurückgezogen werden, oder es können auch neue Wahlvorschläge eingereicht werden.

Der Gemeinderat erklärt die Vorgeschlagenen als gewählt, wenn die Voraussetzungen für eine stille Wahl gemäss § 54 GPR erfüllt sind. Sind die Voraussetzungen für eine stille Wahl nicht erfüllt, wird am 15. April 2018 eine Urnenwahl durchgeführt.

Formulare für die Wahlvorschläge sind bei der Gemeindeverwaltung Horgen, Präsidialamt, Bahnhofstrasse 10, Postfach, 8810 Horgen, erhältlich oder können unter www.horgen.ch heruntergeladen werden.

Gegen diese Anordnung kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Rekurs in Stimmrechtssachen beim Bezirksrat Horgen, Postfach, 8810 Horgen, erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.

Gemeinderat Horgen

Zugehörige Objekte

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