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Gründung eines Vereins

Hier finden Sie nützliche Informationen zur Gründung eines Vereins und der Fertigung dessen Statuten.
Sind alle Anforderungen erfüllt, und der Verein gegründet und in Horgen domiliziert, können Sie ihn mittels Formular melden.

Gründung eines Vereins

  1. Grundlage des Vereinsrechtes
    Das Vereinsrecht ist in den Artikeln 60 bis 79 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) geregelt. Diese gesetzlichen Bestimmungen bilden somit die Grundlage für die Gründung und Führung eines Vereines.

    Im Laufe der Jahre wurden jedoch durch die Rechtsprechung und Lehre relativ viele Auslegungen und ergänzende Anforderungen entwickelt, welche in den entsprechenden Fachkommentaren etc. nachgelesen werden können. Diese sind jedoch nur für Ausnahmesituationen nötig. Für den alltäglichen Gebrauch reicht es durchaus, wenn die Vereinsstatuten durchdacht abgefasst wurden, so dass sie direkt anwendbar sind und auf die sich am häufigsten stellenden Fragen die Antworten bereithalten.
     
  2. Zulässige Aufgaben eines Vereines
    Nach der ausdrücklichen Bestimmung von Art. 60 Abs. 1 ZGB ist die Rechtsform eines Vereins nur zulässig, wenn damit kein wirtschaftlicher Zweck verbunden ist. Andernfalls muss eine andere Rechtsform gewählt werden, wie z. B. eine “Schule”, worauf im zweiten Teil eingegangen wird.
     
  3. Vorbereitung der Vereinsgründung
    Die Gründung eines Vereines erfolgt in einem zweistufigen Verfahren: Zuerst schliessen sich die Personen, die den Verein gründen wollen zusammen und schaffen die Voraussetzungen für die spätere eigentliche Vereinsgründung. Diese Gründergemeinschaft ist somit noch kein Verein, auch ist keine Mindestzahl vorgeschrieben. Die Vereinsgründer haben vor allem die Aufgabe, den Statutenentwurf als Kernstück der Vereinsgründung auszuarbeiten. Damit müssen Sie sich auch Gedanken über den Zweck, den Namen, die Organisation, sowie die finanziellen Mittel machen. Ebenso obliegt Ihnen allenfalls auch die Suche nach weiteren Mitgliedern. Sie laden auch die interessierten Personen zur üblicherweise abgehaltenen eigentlichen Gründungsversammlung ein.
     
  4. Die Gründungsversammlung
    Anlässlich der Gründungsversammlung wird der Verein ins Leben gerufen, d. h. er erlangt die Rechtspersönlichkeit als körperschaftliche Personenverbindung. Dazu müssen die Statuten angenommen werden, aus welchen der Wille, als Körperschaft zu bestehen, ersichtlich ist. Für den erforderlichen Inhalt der Statuten und die zu beachtenden Grundsätze und Regeln wird auf die entsprechende separate Abhandlung “Statuten eines Vereins” verwiesen. Vorweggenommen sei einzig, dass die Statuten schriftlich errichtet sein müssen und über den Zweck des Vereins, seine Mittel und seine Organisation Aufschluss geben müssen (Art. 60 Abs. 1 ZGB).
     
  5. Weitere Arbeiten
    Nach der Gründung des Vereines hat der der Vorstand besorgt zu sein, dass der Vereinszweck erfüllt werden kann. Dabei können die entsprechenden Arbeiten durchaus auch schon von den Gründungsmitgliedern in die Wege geleitet werden.

Weitere Informationen zu den rechtlichen Grundlagen finden Sie nachfolgend.

Statuten eines Vereins

  1. Allgemeines
    Die Statuten bilden die Grundordnung des Vereines, vergleichbar mit der Verfassung eines Staates. Sie müssen schriftlich abgefasst sein und von Gesetzes wegen Regelungen über den Zweck, die Mittel und die Organisation des Vereins zwingend enthalten. Ebenso ist es empfehlenswert und zweckmässig, weitere Bestimmungen aufzunehmen. Dabei ist es sinnvoll, bei der Abfassung der Statuten den eigenen Verein vor Augen zu haben und zu entscheiden was für diesen konkreten Verein am zweckmässigsten ist. Die meisten der gesetzlichen Bestimmungen des Vereinsrechtes (Art. 60 ff. ZGB) sind nicht zwingend, dass heisst sie können in den Statuten abgeändert und somit den Bedürfnissen des konkreten Vereins angepasst werden. Nur wenn eine solche dispositive Regelung in den Statuten nicht behandelt wird, kommt automatisch das Gesetz zur Anwendung. Die Formulierung im Zivilgesetzbuch “von Gesetzes wegen” bedeutet dagegen, dass diese Gesetzesbestimmung statutarisch nicht abgeändert werden kann, sondern zwingend gilt.
     
  2. Inhalt der Statuten

    a) Statuten
    Die Statuten müssen den Willen zum Ausdruck bringen, dass ein Verein gegründet werden und bestehen soll.

    b) Name
    Es muss ein Name für den Verein bestimmt werden. Dabei sollte darauf geachtet werden, dass nicht bereits ein gleichlautender Verein besteht. Dies kann bei einer allfälligen Eintragung ins Handelsregister oder bei einer Aufnahme in einen übergeordneten Verband Probleme verursachen.

    c) Zweck
    Der Zweck grenzt das Tätigkeitsfeld des Vereines ein und setzt die grundsätzlichen Vereinsziele fest. Er darf weder widerrechtlich, noch wirtschaftlicher Art sein.

    d) Organisation
    Es gilt festzulegen, wer Mitglied im Verein werden kann, und ob allenfalls verschiedene zweckmässige Mitgliederkategorien gebildet und geregelt werden (Aktiv-, Junioren-, Passivmitglieder etc.). Auch können Bedingungen für die Aufnahme neuer Mitglieder aufgenommen werden.

    Die Mitgliederversammlung als Generalversammlung stellt das höchste Organ im Verein dar. Der Klarheit halber sollten die entsprechenden Aufgaben und Kompetenzen (sofern Sie nicht schon in Art. 65 ZGB geregelt sind) in den Statuten aufgezählt werden. Dadurch kann auch eine Abgrenzung der Generalversammlung und des Vorstandes erreicht werden.

    Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereines und vertritt ihn nach aussen. Die Statuten sollten dabei die Zusammensetzung sowie die Aufgaben und Kompetenzen der einzelnen Vorstandsmitglieder regeln.

    e) Finanzielle Mittel
    Es sollte in den Statuten angegeben werden, mit welchen Einnahmequellen der Verein seinen Aufwand decken will. Darüber hinaus ist zur Haftungsbegrenzung (Art. 71 Abs. 2 ZGB) die Festlegung eines Mitgliederbeitrages in den Statuten oder jeweils durch die Generalversammlung sehr empfehlenswert. Ansonsten besteht die grundsätzliche Haftbarkeit der Vereinsmitglieder für die Verpflichtungen des Vereines, sofern das Vereinsvermögen zur Deckung von allfälligen Schulden nicht ausreichen sollte.

    f) Änderung der Statuten
    Es kann geregelt werden, dass die Statuten als Grundordnung nur mittels einer erschwerten Mehrheit abgeändert werden können.

    g) Austritt oder Ausschluss von Mitgliedern
    Regelungen über den Austritt eines Mitgliedes sind - analog zum Eintritt - durchaus sinnvoll. Auch sollte festgehalten werden, unter welchen Bedingungen ein Mitglied ausgeschlossen werden kann und wie es sich dagegen zur Wehr setzen kann. Empfehlenswert ist auch eine Bestimmung, dass ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen haben.

    h) Auflösung des Vereines
    Von Gesetzes wegen wird der Verein aufgelöst, wenn dieser zahlungsunfähig ist oder der Vorstand nicht mehr statutengemäss bestellt werden kann. Sollen noch weitere Gründe angefügt werden und soll die Mitgliederversammlung mit welcher Mehrheit entscheiden? Was geschieht mit dem Vereinsvermögen, dem Material und dem Archiv bei einer Vereinsauflösung?

 

Muster, Vorlagen für Statuten, rechtliche Grundlagen zur Gründung eines Vereins finden Sie im Internet.